Startseite » Über die JU » Satzung

Satzung

Satzung

des Kreisverbandes der

Jungen Union Osnabrück-Land

im Bezirksverband
Osnabrück-Emsland

verabschiedet auf der Kreismitgliederversammlung
in Wallenhorst am 14.01.97

§ 1 Wesen und Aufgabe

1. Die Junge Union Osnabrück-Land ist der selbständige Zusammenschluß verantwortungsbewußter junger Menschen im Landkreis Osnabrück, die das öffentliche Leben aus christlicher Verantwortung und nach demokratischen Grundsätzen gestalten wollen.

2. Zu den Aufgaben des Kreisverbandes gehört die politische Bildung junger Menschen mit dem Ziel, sie für die Mitarbeit im demokratischen Staat zu gewinnen. Der Kreisverband arbeitet mit der Christlich Demokratischen Union (CDU) auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens zusammen.

3. Er unterstützt die Arbeit der Ortsverbände in seinem Bereich und leistet seinen Beitrag zur Arbeit anderer Gremien der Jungen Union Deutschlands.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer

a) im Landkreis Osnabrück seinen Wohnsitz hat,

b) sich zu den Grundsätzen und Zielen der Jungen Union bekennt,

c) 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

und d) dem Kreisvorstand schriftlich seinen Beitritt erklärt hat.

2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Ortsverband nach Rücksprache mit dem Kreisvorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen die schriftlich einzureichende Beschwerde beim endgültig entscheidenen Bezirksverband zu.

3. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Übt das Mitglied zu diesem Zeitpunkt noch ein Amt in der Jungen Union aus, endet seine Mitgliedschaft mit Ablauf seiner Amtsperiode.

4. .Der Ausschluß kann schwerwiegendem Verstoß gegen die anerkannten Grundsätze oder Ziele der Jungen Union vom Kreisvorstand ausgesprochen werden. Anstelle des Ausschlusses kann wahlweise auf die Aberkennung von Ämtern, auf die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern auf Zeit oder auf Verwarnung erkannt werden. Alle Maßregeln können nur mit 2/3- Mehrheit der satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder verhängt werden. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 3 Finanzen

1. Die Ortsverbände sind befugt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Diese Beiträge sind an die jeweiligen Ortsverbände zu zahlen.

2. Die Ortsverbände entrichten an den Kreisverband pro Kalenderjahr für jedes Mitglied eine Kreisumlage in Höhe von DM 2,00. Die Höhe der Kreisumlage ist bis spätestens zum 31. März des laufenden Kalenderjahres an den Kreisverband zu zahlen.

3. Gehören Mitglieder der Jungen Union im Landkreis Osnabrück keinem Ortsverband an oder zahlen diese in ihrem Ortsverband keinen Mitgliedsbeitrag, so zahlen sie ihren Mitgliedsbeitrag direkt an den Kreisverband.

§ 4 Gliederung

1. Die Junge Union Osnabrück-Land ist ein Kreisverband der Jungen Union Deutschlands.

2. Der Kreisverband der Jungen Union Osnabrück-Land gehört zum Bezirksverband Osnabrück-Emsland.

3. Der Kreisverband gliedert sich selbst in Orts-, Gemeinde-, Samtgemeinde- und Stadtverbände.

§ 5 Ortsverbände

1. Die in einer Gemeinde wohnenden Mitglieder der Jungen Union bilden einen Ortsverband. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Kreisvorstandes möglich.

2. Die Ortsverbände sind befugt, sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Kreisvorstandes bedarf.

3. Ist die Mitgliederversammlung eines Ortsverbandes zwölf Monate nicht zusammengetreten, so kann sie vom Kreisvorstand einberufen werden.

4. Die Ortsverbände sind dazu angehalten, daß folgender Ämterkanon in ihren Satzung festgeschrieben wird:

1. Vorsitzender,

2. stellvertretender Vorsitzender,

3. Schatzmeister/Geschäftsführer

4. Pressereferent.

Die Wahl von Beisitzern ist von dieser Bestimmung nicht berührt. Die Anzahl der satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder muß ungerade sein.

5. Für die Ortsverbände, in denen der Ämterkanon gemäß § 5, 4. nicht festgeschrieben ist, gilt eine Übergangszeit von 18 Monaten. Zum 30.06.1998 erlischt der Punkt § 5, 5. automatisch.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind

a) die Kreismitgliederversammlung,

b) der Kreisvorstand,

c) der Kreisausschuß.

§ 7 Kreismitgliederversammlung

1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jungen Union im Landkreis Osnabrück. Sie umfaßt alle Mitglieder der Jungen Union im Kreisverband Osnabrück-Land. Sie beschließt die Satzung des Kreisverbandes und wählt den Kreisvorstand.

2. Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

3. Anträge an die Kreismitgliederversammlung sind zulässig, wenn sie spätestens eine Woche vor deren Zusammentreten schriftlich beim Kreisvorstand eingereicht werden.

4. Die Kreismitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Bestimmung der Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes.

b) Wahl des Kreisvorstandes und zweier Kassenprüfer auf zwei Jahre.

c) Beschlußfassung über eingebrachte Entschließungen und Anträge

d) Entgegennahme von Berichten des Kreisvorsitzenden, des Kreisschatzmeisters und der zwei Kassenprüfern.

§ 8 Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus

a) dem Kreisvorsitzenden,

b) zwei Stellvertretern,

c) einem Schatzmeister,

d) einem Geschäftsführer, der auf Vorschlag des Kreisvorsitzenden gewählt wird,

e) einem Referenten für Öffentlichkeits- und Informationsarbeit (Pressereferent),

f) sieben Beisitzern.

2. In den Kreisvorstand sind die Mitglieder übergeordneter Gremien der Jungen Union Deutschlands ohne Stimmrecht kraft Amtes zu kooptieren.

3. Der Kreisvorstand kann zusätzliche Referenten in den Vorstand ohne Stimmrecht kooptieren.

4. Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband nach außen. Der Schatzmeister führt nach Weisung des Kreisvorstandes die Kasse. Er hat der Kreismitgliederversammlung alljährlich einen Bericht zu geben. Der Geschäftsführer führt nach den Weisungen des Vorstandes die Geschäfte des Kreisverbandes und unterstützt den Vorstand bei der Führung der laufenden Geschäfte.

5. Ein Mißtrauensantrag kann bei schwerwiegenden Verstößen des satzungsgemäßen Vorstandes oder einzelner Mitglieder eingebracht werden, wenn ihn mindestens 1/3 der Mitglieder beantragen und Gegenkandidaten aufstellen. Auf einer außerordentlichen Kreismitgliederversammlung kann der satzungsgemäße Vorstand durch eine geheime Wahl mit 2/3-Mehrheit aufgelöst werden. Auf einer weiteren Kreismitgliederversammlung die bis zu vier Wochen nach Auflösung ststtzufinden hat, muß ein neuer Vorstand gewählt werden.

§ 9 Kreisausschuß

Der Kreisausschuß ist das höchste beschlußfassende Organ der Jungen Union im Landkreis Osnabrück zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Er umfaßt den Kreisvorstand, die Ortsvorsitzenden und für jeden Ortsverband je angefangene 20 Mitglieder ein weiteres Mandat. Diese Kreisausschußmitglieder sind stimmberechtigt.

§ 10 Geschäftsordnung

Im Kreisverband Osnabrück-Land und seinen Ortsverbänden findet die „Geschäftsordnung für die Verbände der Jungen Union im Landesverband Niedersachsen“ Anwendung, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt oder die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich anderes beschließt.

§ 11 Satzung

1. Diese Satzung kann mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer Kreismitgliederversammlung geändert werden. Die Satzungsänderung muß auf der Tagesordnung, die der Einladung zur Kreismitgliederversammlung beigefügt ist, angekündigt werden. Gleiches gilt für den Änderungsantrag.

2. Diese Satzung wurde ordnungsgemäß mit 2/3- Mehrheit beschlossen. Sie tritt am 16.01.1997 in Kraft. Alle Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen, verlieren somit ihre Wirkung.